Shimadzu Deutschland GmbH
Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungengültig ab 01. April 2016

>> pdf-Format

1. Allgemeines
a) Sämtlichen Angeboten, Verkäufen und Lieferungen liegen unsere nachstehenden allgemeinen
Vertragsbedingungen zu Grunde.
b) Gegenstand des Vertrages werden allein die schriftlich festgehaltenen Vereinbarungen.
Mündliche Nebenabreden sind unwirksam, es sei denn ihre Wirksamkeit wurde vorab
schriftlich vereinbart. Gleiches gilt für Nebenabreden und Zusagen unserer Vertreter.
c) Entgegenstehenden Einkauf-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen des Käufers wird
hiermit bereits widersprochen. Diese gelten auch dann nicht, wenn sie in einem unserer
Auftragsbestätigung nachfolgenden Bestätigungsschreiben des Käufers enthalten sind und
wir diesem nicht widersprechen, weil unser Schweigen dessen Ablehnung bedeutet.
d) Auch bei Widersprüchen in den vorangegangenen beiderseitigen Vertragserklärungen
oder Bestätigungsschreiben kommt der Vertrag durch die Annahme unserer Lieferung oder
sonstiger Erfüllungsleistungen in jedem Fall zu unseren hier wiedergegebenen Vertragsbedingungen
zu Stande.

2. Angebote
a) Unsere Angebote sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich oder fest
abgegeben sind. Der Vertrag wird für uns erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung
bindend.
b) Die unsere Produkte betreffenden Abbildungen, Zeichnungen, Prospekte, Werbeschriften
usw. insbesondere die in ihnen enthaltenen Daten, geben lediglich Näherungswerte wieder.
In keinem Falle enthalten sie Garantien oder Zusicherungen bestimmter Eigenschaften.
Garantien und Zusicherungen werden ausschließlich schriftlich vereinbart und als solche
bezeichnet. Ein Mangel im Sinne des § 434 BGB liegt nur dann vor, wenn die tatsächliche
Beschaffenheit von der in der Abbildung, Zeichnung, Prospekt oder Werbeschrift beschriebenen
Beschaffenheit nicht nur unerheblich abweicht.

3. Preise
a) Die Preise verstehen sich, falls nicht andere Vereinbarungen getroffen wurden, ex Duisburg.
Sie basieren auf den Kosten zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses. Beträgt die
Lieferzeit mehr als 4 Monate, sind wir bei nachträglicher Einführung oder Erhöhung von
Zöllen, Steuern, Frachten, Energiekosten, Löhnen usw. oder bei einer Erhöhung unserer
Einstandspreise infolge von Währungskursänderungen berechtigt mit diesen - auch wenn
dieselben rückwirkend in Kraft treten - den Käufer zu belasten.
b) Bei Bestellungen unter € 500,- netto sind wir berechtigt, Zustell- und Bearbeitungskosten
in Höhe von bis zu € 25,- zu berechnen.

4. Versand, Transport und Versicherung
a) Der Transport der Ware erfolgt, auch wenn wir frachtfrei, FOB oder CFR verkauft haben,
auf Gefahr des Käufers. Auch bei Wahl des Transportmittels, der Transportperson und/oder
des Transportweges durch uns reist die Ware auf Gefahr des Käufers unter Ausschluss
jedweder Haftung unsererseits.
b) Nur auf ausdrücklichen Wunsch des Käufers werden Sendungen durch und gegen Transportschäden
versichert. Die hierdurch anfallenden Prämien und Spesen trägt der Käufer.

5. Liefertermine
a) Vereinbarte Liefer- und Leistungstermine gelten - soweit nichts Gegenteiliges ausdrücklich
vereinbart ist - nur als annähernde und sind für uns unverbindlich.
b) Besondere Verhältnisse wie Streik, Betriebseinstellung, Betriebseinschränkung, Betriebsstörungen,
Ein- und Ausfuhrverbote, Abwicklungsschwierigkeiten mit unseren Zulieferern
und sonstige von uns nicht vorgesehene Ereignisse und Umstände, die unmittelbar oder
mittelbar die Lieferung oder Leistungen stören oder verhindern, befreien uns für die Dauer
und den Umfang der dadurch erwachsenen Betriebs- oder Versandstörungen von unserer
Leistungsverpflichtung, ohne dass der Käufer hieraus Schadensersatzansprüche herleiten
kann.
c) Sofern wir eine als verbindlich vereinbarte Lieferfrist nicht einhalten, hat der Käufer das
Recht, nach fruchtlosem Ablauf einer von ihm schriftlich zu setzenden angemessenen
Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatz steht ihm in diesem Fall nur bei
Verschulden unsererseits und fruchtlosem Verstreichen der Nachfrist zu; im Falle leichter
Fahrlässigkeit ist der Schadensersatz auf höchstens das Dreifache des Kaufpreises des
nicht rechtzeitig gelieferten Gegenstandes beschränkt. Darüber hinaus haften wir nur gem.
Nr. 10 dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen.
d) Kommt der Käufer durch das Unterlassen einer ihm obliegenden Handlung, etwa im Zusammenhang
mit Bestellungen oder Vorbereitungsarbeiten oder der Abnahme des Kaufgegenstandes
oder sonst wie in Verzug der Annahme oder Abnahme, so wird der vereinbarte
Kaufpreis bzw. der noch offene Restkaufpreis nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist
fällig. Unberührt bleiben darüber hinaus die Wirkungen der §§ 300-304 BGB sowie ein daneben
bestehender Anspruch auf weitergehenden Schadensersatz. Eine in unserem Ermessen
stehende Zwischenlagerung des Kaufgegenstandes erfolgt auf Kosten und Gefahr
des Käufers.

6. Rechnungsstellung und Zahlung
a) Rechnungsstellung erfolgt unmittelbar nach Abschluss der vereinbarten Leistung durch
uns. Unsere Rechnungen sind zahlbar ohne Abzug innerhalb 30 Tagen nach Ausstellung.
Auch bei vorzeitiger Zahlung ist der Käufer nicht berechtigt, Skonto abzuziehen. Die Hingabe
von Wechseln und Schecks, zu deren Entgegennahme wir nicht verpflichtet sind, erfolgt
ausschließlich erfüllungshalber. Erst mit deren Bareinlösung ist die Zahlung erbracht.
b) Wir können vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen,
wenn eine von uns nach Fälligkeit gesetzte Zahlungsfrist von einer Woche nicht
eingehalten wird. Durch unseren Rücktritt werden Schadensersatzansprüche (etwa wegen
vergeblicher Aufwendungen, entgangenen Gewinns u. a.) nicht beeinträchtigt.
c) Verschlechtern sich die Vermögensverhältnisse des Käufers nach Abschluss des Kaufvertrages
erheblich oder erfahren wir nachträglich, dass sie erheblich schlechter sind als von
uns angenommen, sind wir berechtigt, die Lieferung von der vorherigen Erfüllung sämtlicher
Zahlungsverpflichtungen des Käufers - auch aus anderen Lieferungen unsererseits - abhängig
zu machen. Ist die Lieferung bereits erfolgt, sind wir berechtigt, die Ware zurückzufordern
und bis zur Erfüllung aller Zahlungsverpflichtungen des Käufers uns gegenüber
zurückzuhalten. Auch Forderungen, für die später verfallende Wechsel gegeben wurden,
sind sofort fällig. Die Bestimmungen dieses Absatzes gelten auch, wenn wir Wechsel hereingenommen
haben und uns eine ungünstige Auskunft über die Vermögenslage des Akzeptanten
oder Ausstellers zugeht.
d) Der Käufer kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig
festgestellt sind. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Käufer nicht zu.
e) Bei Warenrücknahmen aufgrund einer Doppel- oder Falschbestellung des Käufers ohne
ein Verschulden unsererseits sind wir berechtigt, 10 % des Warenwertes, maximal aber
€ 50,- netto vom gutzuschreibenden Betrag einzubehalten. Generell nicht rückerstattet werden
die Zustell- und Bearbeitungskosten.

7. Eigentumsvorbehalt
a) Unsere Lieferungen bleiben bis zur Bezahlung der jeweiligen Kaufpreisforderung gegen
den Käufer unser Eigentum.
b) Gleiches gilt auch, soweit uns weitere Forderungen gegen den Käufer - gleich aus welchem
Grund, insbesondere auch aus vorangegangenen beiderseitigen Geschäften – zustehen.
Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für unsere
Saldoforderungen.
c) Wird die gelieferte Ware mit einer anderen beweglichen Sache derart verbunden, dass sie
als wesentlicher Bestandteil einer neuen Sache anzusehen ist, so überträgt der Käufer uns
schon jetzt quotenmäßiges Miteigentum an der neuen Sache. Der Käufer übt den Besitz an
der neuen Sache für uns aus.
d) Der Käufer kann unseren Liefergegenstand - sofern er sich nicht mit der Zahlung des
Kaufpreises in Verzug befindet - in ordnungsmäßigem Geschäftsverkehr unter Eigentumsvorbehalt
gegen Bar - oder Wechselzahlung weiterveräußern. Solange sich die Vorbehaltsware
beim Käufer befindet, hat dieser sie mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns für
uns zu verwahren.
e) Veräußert der Käufer die Vorbehaltsware zusammen mit anderen, tritt er hiermit die Forderungen
aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware in voller Höhe, im Fall vorheriger
Be- oder Verarbeitung bzw. Vermischung mit uns nicht gehörender Ware in Höhe des Wertes
der verarbeiteten Vorbehaltsware ab. Erfolgt ein solcher Verkauf zu einem Gesamtpreis, so
tritt der Käufer uns hiermit seine Kaufpreisforderung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware,
die Gegenstand dieses Kaufvertrages ist, ab.
f) Der Käufer ist verpflichtet, auf unser Verlangen dem Drittschuldner die Abtretung an uns
unter Angabe der Höhe unserer Forderung anzuzeigen. Er hat uns alle zur Geltendmachung
unserer Rechte notwendigen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen herauszugeben. Übersteigt
der Wert der an uns abgetretenen Ansprüche unsere noch offene Gesamtforderung
gegen den Käufer um mehr als 20 %, sind wir auf Verlangen des Käufers zur Rückübertragung
des überschießenden Teils verpflichtet.
g) Verpfändung, Sicherungsübereignung und Sicherungsabtretung unserer Vorbehaltsware
sowie der uns zustehenden Rechte und andere unsere Rechte beeinträchtigende Verfügungen
durch den Käufer sind unzulässig. Einwirkungen Dritter - sei es auf die Vorbehaltsware,
die uns abgetretenen Forderungen oder die nach den vorstehenden Absätzen begründeten
Rechte - hat der Käufer uns sofort unter Übersendung aller für eine Intervention notwendigen
Unterlagen anzuzeigen. Sämtliche Kosten einer Intervention durch uns trägt der Käufer.
h) Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie die Rücknahme der Vorbehaltsware
durch uns gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag, sondern erfolgen nur zur Sicherung
unserer Ansprüche.

8. Lizenzbedingungen für Software
Soweit wir dem Käufer im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Anlage (Hardware) auch
Software überlassen - gleichgültig, ob Betriebssystemsoftware oder Anwendersoftware -
gelten folgenden Lizenzbedingungen:
a) Der Käufer erhält das nicht übertragbare und nicht ausschließliche Recht, die von uns
überlassene Software nebst schriftlichen Unterlagen in Verbindung mit den Geräten zu
benutzen, die Gegenstand des Kaufvertrages sind und mit denen oder für die Software
überlassen wird. Eine Vervielfältigung der Software ist nur zu Sicherungszwecken erlaubt.
Die Vervielfältigung zu anderen Zwecken, die Überlassung der Software an Dritte sowie jede
sonstige Verbreitung der Software ist dem Käufer nicht gestattet. Eine vom Käufer beabsichtigte
Softwareerweiterung oder Änderung der Softwareausstattung sowie jeder sonstige
Eingriff in ein Programm ist uns rechtzeitig vorher mitzuteilen und ohne unsere ausdrückliche
Genehmigung nicht gestattet.
b) Alle Rechte an der Software verbleiben bei uns, insbesondere verbleibt die Software unser
ausschließliches geistiges Eigentum im Sinne des Urheberrechtsgesetzes, gleichgültig,
ob die Software patentiert ist, in sonstiger Weise geschützt ist oder nicht geschützt ist. Die
Weitergabe der Software oder zugehörigen schriftlichen Unterlagen an Dritte bedarf unserer
vorherigen ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.
c) Die Lizenzgebühr ist im Kaufpreis für die Hardware oder Software enthalten.
d) Wenn der Käufer gegen die vorstehenden Lizenzbedingungen verstößt und binnen 15
Tagen nach Abmahnung erneut gegen die Lizenzbedingungen verstößt, sind wir berechtigt,
das mit dem Käufer bestehende Lizenzverhältnis fristlos aufzukündigen.

9. Mängelgewährleistung
a) Die Gewährleistungsfrist beträgt 1 Jahr ab Leistungsdatum. Teile, die sich infolge fehlerhaften
Materials oder mangelhafter Werkstattausführung als untauglich erweisen, werden
nach unserer Wahl bei uns oder dem Kunden ausgebessert oder neu geliefert. Für Schäden
infolge natürlicher Abnutzung wird keine Haftung übernommen. Die Beweislast dafür, dass
der Mangel bereits bei Lieferung vorhanden war und insbesondere nicht durch eine unsachgemäße
Behandlung oder durch Einwirkung von außen entstanden ist, trägt der Kunde.
Dies gilt auch für den Fall, dass Änderungen, Nachbesserungs- oder Instandsetzungsarbeiten
ohne unsere Einwilligung vom Käufer oder einem Dritten vorgenommen wurden oder
keine Original Shimadzu Ersatzteile verwendet worden sind.
b) Wir weisen in unseren Produktbeschreibungen regelmäßig darauf hin, dass die Dauer der
Funktionsfähigkeit der von uns gelieferten Geräte aufgrund der besonderen Zweckbestimmung
und im starken Maße von der Art und Dauer der Beanspruchung abhängig ist und
dass dies wiederum den Austausch bestimmter Verschleißteile in längeren oder kürzeren
Abständen erforderlich machen kann. Der Verschleiß dieser Teile fällt nicht unter die Gewährleistung.
c) Die Feststellung von Mängeln ist uns unverzüglich schriftlich bekannt zu geben, bei offensichtlichen
Mängeln innerhalb von 8 Tagen nach Lieferung. Der Käufer ist nicht berechtigt,
bei Beanstandungen auf unsere Kosten irgendwelche Veränderungen oder Nacharbeiten
ohne unser Einverständnis vorzunehmen. Beanstandete Teile werden unser Eigentum. Für
ausgeführte Nachbesserungsarbeiten oder gelieferte Ersatzteile besteht eine Haftung nur
bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist für die ursprüngliche Lieferung. Für Nachlieferungen
gilt ebenfalls die Regelung über den Eigentumsvorbehalt (oben 7.).
d) Schlägt die Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehl (z. B. weil sie unmöglich ist, zweimal
misslingt oder nicht innerhalb einer angemessenen Frist gelingt), kann der Kunde nach
seiner Wahl eine Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages
verlangen. Eine Haftung übernehmen wir nur in den Grenzen von Nr. 10 dieser Allgemeinen
Verkaufs- und Lieferbedingungen.

10. Haftung für Schäden
Wir haften nur für Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung
durch uns oder einen unserer gesetzlichen Vertreter oder eines Erfüllungsgehilfen
beruhen. Von dieser Haftungsbegrenzung ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung
einer Pflicht, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung
ist (Kardinalpflicht), es sei denn, es handelt sich um nicht vorhersehbare oder nicht
vertragstypische Schäden. Von dieser Haftungsbegrenzung sind ferner ausgenommen
Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer
fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung durch uns oder durch einen unserer
gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Die Haftung wird nicht begrenzt,
soweit z. B. bei Personenschäden oder Schäden an privat genutzten Sachen nach dem
Produkthaftungsgesetz zwingend gehaftet wird.

11. Ergänzende Bestimmungen
a) Sollten einzelne Bestimmungen der vorstehenden Vertragsbedingungen unwirksam sein
oder werden, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen und des Vertrages
im Übrigen nicht berührt. Die Vertragsparteien werden den Vertrag alsdann mit einer wirksamen
Ersatzregelung durchführen, die dem mit der weggefallenen Bestimmung verfolgten
wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.
b) Für den Vertrag und seine Durchführung gilt ausschließlich deutsches Recht. Die Anwendung
der Einheitlichen Kaufgesetze ist ausgeschlossen.
c) Erfüllungs- und Zahlungsort ist Duisburg.
d) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Ansprüche aus dem Vertrag und seiner Durchführung
- einschließlich der Ansprüche, die in Wechsel-, Scheck- und Urkundsprozessen
geltend gemacht werden können - ist Duisburg mit der Maßgabe, dass wir als Gerichtsstand
auch den allgemeinen Gerichtsstand des Käufers wählen sowie nach unserer Wahl
einen Rechtsstreit unabhängig von der Höhe des Streitwertes am Amtsgericht als sachlich
zuständigen Gericht anhängig machen können.

Shimadzu Deutschland GmbH

Top of This Page